Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sera Metallbautechnik GmbH

 

I. Geltung

1. Wird nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für alle Vertragsabschlüsse und Rechtsbeziehungen zwischen der Sera Metallbautechnik GmbH, Walzenhauserstrasse 9, 9430 St. Margrethen SG (nachfolgend: Sera) und der Bestellerin.

 

II. Offerten

2. Ist in der Offerte nichts anderes festgelegt, so bleibt diese bis zur Auftragsbestätigung durch Sera unverbindlich.

 

III. Preise

3. Grundsätzlich gelten die mit Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Diese sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, in CHF (Schweizerfranken), netto ab Werk St. Margrethen, exklusive MWSt, Fracht, Verpackung, Versicherung, und allfälliger weiterer Versandkosten.

 

IV. Zahlungen

4. Ist nichts anderes vereinbart, sind Zahlungen innert 10 Tagen nach Rechnungsdatum in CHF und ohne jegliche Abzüge zu leisten. Die Gegenverrechnung ist ausgeschlossen. Ist die Bestellerin nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist im Verzug, haftet sie für sämtliche Folgekosten sowie Verzugszinsen. Diesfalls ist Sera berechtigt, für weitere Bestellungen Sicherheiten zu verlangen und noch nicht ausgeführte Lieferungen zurückzubehalten.

 

V. Lieferbedingungen

5. Ist nichts anderes vereinbart, kann Sera Teillieferungen leisten. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn Prozent sind zulässig. Diese werden der Bestellerin gutgeschrieben oder belastet.

 

VI. Lieferfristen

6. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Lieferfrist von fünf Wochen. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt die Bestellerin zum Rücktritt, wenn die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erfolgt ist. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Sera ist von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, wenn die Bestellerin mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug ist oder nachträglich Änderungswünsche angebracht hat.

 

VII. Nutzen und Gefahrenübergang

7. Erfüllungsort ist St. Margrethen. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe der Waren zum Versand auf die Bestellerin über. Beim Versand der Waren ohne Transportversicherung übernimmt die Bestellerin das Transportrisiko.

 

VIII. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse

8. In allen Fällen höherer Gewalt, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse in der Fabrikation oder bei verspäteten Zulieferungen ist Sera von der Einhaltung der Lieferfristen entbunden, ohne dass der Bestellerin das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

9. Die Lieferungen bleiben Eigentum von Sera bis zur vollständigen Bezahlung des vollen Kaufpreises und aller Nebenforderungen. Bis zum Zeitpunkt der vollen Bezahlung des Kaufpreises dürfen die Waren nicht verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonstwie mit Rechten Dritter belastet werden und die Bestellerin hat die Waren auf eigene Kosten zu lagern und gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser etc. zu versichern. Im Schadenfalle tritt die Bestellerin ihr Ansprüche gegen den Versicherer an Sera ab.

 

X. Rahmenverträge

10. Die Laufzeit von Rahmenkontrakten beträgt, falls nichts anderes festlegt wird, 12 Monate ab Bestelldatum. Sind nach Ablauf der Laufzeit noch nicht alle Waren abgerufen, kann Sera die restlichen Waren der Bestellerin liefern und verrechnen. Kündigt der Besteller den Rahmenvertrag vorzeitig, so hat er alle bis dahin produzierten Waren abzunehmen und für die restlichen Waren gegebenenfalls Schadenersatz zu leisten.

 

XI. Unterlagen, Werkzeuge und Material der Bestellerin

11. Die von der Bestellerin zur Verfügung gestellten Unterlagen und Vorschriften sind für den jeweiligen Auftrag massgebend. Eine Prüfung dieser Unterlagen hat durch den Aufraggeber zu erfolgen.

 

12. Von der Bestellerin zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren dürfen nur für ihren Auftrag verwendet werden. Die Kosten für Wiederbeschaffung oder Instandstellung von unverschuldet verlorenen, beschädigten oder abgenützten Werkzeugen gehen zu Lasten der Bestellerin.

 

13. Von der Bestellerin geliefertes Material bleibt ihr Eigentum. Sie trägt die Gefahr für Verlust und Beschädigung, sofern Sera kein Verschulden trifft.

 

XII. Prototypen und Pilotserien

14. Bei der Herstellung von Prototypen und Pilot- oder Vorserien kann die Einhaltung aller geforderten Masse und Toleranzen nicht garantiert werden.

 

XIII. Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren und Programme

15. Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren und Programme bleiben Eigentum von Sera, auch wenn ein Kostenanteil in Rechnung gestellt wurde.

 

XIV. Mängelrügen

16. Erkennbare Mängel hat die Bestellerin innert sieben Kalendertagen nach Übernahme der Waren schriftlich zu rügen.

 

17. Beschädigungen oder Verlust der Waren während des Transportes sind von der Bestellerin unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich anzuzeigen. Die Annahme der Sendung ist zu verweigern, wenn äusserlich erkennbare Schäden oder Unregelmässigkeiten nicht durch den Frachtführer schriftlich bescheinigt wurden. Bei Schäden, die beim Auspacken, das sofort nach Ablieferung zu erfolgen hat, festgestellt werden, sind die Waren im vorgefundenen Zustand in der Verpackung zu belassen und das Beförderungsunternehmen sofort zur Schadensfeststellung aufzufordern.

 

18. Beanstandungen wegen Falschlieferungen oder Fehlmengen sind sofort nach der Entdeckung, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Lieferung, anzuzeigen.

 

XV. Gewährleistung (Garantie)

19. Sera gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Waren und werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Die Gewährleistungsrechte erlöschen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme. Erkannte Mängel sind grundsätzlich unverzüglich nach Entdeckung zu beanstanden.

 

20. Ausgenommen sind Mängel, welche durch normalen Verschleiss, Fahrlässigkeit, unsachgemässe Behandlung, sowie infolge anderer Gründe, welche Sera nicht zu vertreten hat, entstanden sind. Bei Waren, die gemäss Vorgaben der Bestellerin gefertigt wurden, trägt diese das Risiko für Fehler in der Konstruktion und/oder falsche Materialwahl. Für von der Bestellerin gelieferte und in die Waren integrierte Teile übernimmt Sera keine Gewährleistung.

 

21. Angezeigte Mängel werden innerhalb angemessener Frist kostenlos behoben. Kann ein angezeigter Mangel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich behoben werden, kann der Kunde einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung verlangen.

 

XVI. Haftung

22. Sera haftet unbeschränkt für Schäden, die durch sie oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Hilfspersonen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen, insbesondere auch die Haftung für Produktionsausfälle, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Eine allfällige Produktehaftung wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausdrücklich wegbedungen.

 

XVII. Schlussbestimmungen

23. Die Bestellerin verzichtet ausdrücklich darauf, ihre eigenen Geschäftsbedingungen geltend zu machen.

 

24. Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.4.1980. Gerichtsstand ist der Sitz von Sera.

 

25. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

26. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform kann nur im Wege einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung erfolgen. St. Margrethen, den 19. Juni 2020 Sera Metallbautechnik GmbH